Infos zu aktuellen Quarantäneregelungen in Kitas

Das bayerische Familienministerium informiert über die aktuellen Quarantäneregelungen für Kitas:

Isolation von infizierten Personen 
Wird ein Kind im Selbsttest durch die Eltern zu Hause positiv getestet, darf es die Einrichtung nicht besuchen; alle Kontakte müssen sofort so weit wie möglich reduziert werden. Gleiches gilt für Beschäftigte der Einrichtung. Ein positiver Selbsttest sollte durch einen PCR-Test überprüft werden.

Für Kinder und Beschäftige, die im PCR-Test (auch in einem PCR-Pooltest) oder in einem zertifiziertem Antigen-Schnelltest durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person, z.B. in einer Apotheke, ein positives Ergebnis erhalten, gilt eine Absonderungspflicht. Eine Anordnung durch das Gesundheitsamt ist nicht erforderlich.

Die Erziehungsberechtigten sollten die Einrichtungen unverzüglich über ein positives Testergebnis des Kindes informieren. Dies gilt für positive Selbsttests ebenso wie für positive Testergebnisse bei zertifizierten Antigen-Schnelltests oder PCR-Tests.

Kontaktnachverfolgung
Künftig findet durch die Gesundheitsämter keine Kontaktnachverfolgung in Einzelfällen mehr statt. Solange nur einzelne Kinder oder Beschäftige positiv auf das Corona-Virus getestet werden, dürfen die übrigen Kinder die Einrichtung weiter besuchen.

Häufung von Infektionsfällen
Von einer Häufung von Infektionsfällen ist auszugehen, wenn mehr als 20 Prozent der Kinder, die in der Gruppe regelmäßig betreut werden, aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen. Auf die Testart kommt es dabei nicht an. Dazu zählen auch Kinder, die aufgrund eines positiven Selbsttests die Einrichtung aktuell nicht besuchen können. Entscheidend ist, dass die Einrichtung Kenntnis von dem positiven Test hat.

Gruppenschließung bei Häufung von Infektionsfällen
Im Falle einer Häufung von Infektionsfällen soll der Träger die betroffene Gruppe für die nächsten fünf Wochentage (Wochenende und Feiertage zählen mit) schließen. Die Entscheidung trifft der Träger, er kann diese jedoch auf die Einrichtungsleitung übertragen. Die Gruppenschließung ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich vom Träger oder ggf. der beauftragten Leitung der Einrichtung anzuzeigen. Die Gruppenschließung hat keine Auswirkungen auf die Förderung nach dem BayKiBiG.

Ausnahmen von der Gruppenschließung
Im Fall einer Gruppenschließung können grundsätzlich alle Kinder der Gruppe diese für die nächsten fünf Wochentage nicht besuchen. Kinder, die von einer Quarantäneanordnung nicht betroffen wären, können die Einrichtung trotz Gruppenschließung grundsätzlich weiter besuchen. Allerdings wird auch ihnen empfohlen, die Kontakte zu reduzieren und die Einrichtung nicht zu besuchen.

Gemäß Nr. 2.1.1.2 AV Isolation sind von der Quarantänepflicht ausgenommen:
•    Zweifach Geimpfte („frisch Geimpfte“ ab 15. Tag bis zum 90. Tag nach der 2. Impfung)
•    Genesene („frisch Genesene“ ab dem 29. Tag bis zum 90. Tag nach positivem PCR-Test)
•    Genesene nach PCR-bestätigter Infektion und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
•    Personen mit spezifischem Antikörpernachweis und danach mindestens einer Impfung (zeitlich unbegrenzt)
•    Geimpfte mit mindestens einer Impfung, die danach von einer COVID-19-Erkrankung genesen sind (zeitlich unbegrenzt)
•    Geboosterte mit 3 Impfungen (zeitlich unbegrenzt)
Die Einrichtung kann hierfür einen Nachweis verlangen. Entscheidend für die Frage, ob Kinder von der Gruppenschließung ausgenommen sind, sind stets die Ausnahmen von der Quarantäne nach der aktuellen Regelungen der AV-Isolation. Nähere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des StMGP unter https://www.stmgp.bayern.de/coronavirus/.

Kinder die von der Gruppenschließung ausgenommen sind, können bei Bedarf vorübergehend auch in einer anderen Gruppe betreut werden.

Beginn und Dauer der Gruppenschließung
Der Träger oder die Einrichtungsleitung stellt fest, dass es eine Häufung von Infektionsfällen gibt. Sie ordnet dann die Gruppenschließung an und informiert die Eltern. Die Gruppenschließung gilt erst ab dem nächsten Tag. So soll es vermieden werden, dass Kinder kurzfristig abgeholt werden müssen. Sie gilt von da an für fünf Wochentage. Beginnt die Gruppenschließung bspw. am Freitag, so ist der letzte Tag der Schließung der Dienstag. Eventuelle Quarantäneanordnungen gelten selbstverständlich ab dem Tag der Anordnung.

Hinweis des AWO Bezirksverbands Ober- und Mittelfranken e. V.: Für den Fall, dass sich Mitarbeitende im Krankenstand befinden, sind unter Umständen entsprechend längere Gruppenschließungen erforderlich.

Da die Gruppenschließung eine mögliche Häufung von Infektionsfällen unterbricht, kann bei den nach Ablauf der fünf Tage zurückkehrenden Kindern davon ausgegangen werden, dass sie von der Häufung der Infektionsfälle nicht betroffen waren. Daher setzt eine erneute Gruppenschließung der gleichen Gruppe voraus, dass es dort nach der Rückkehr der Kinder zu einer erneuten Häufung von Infektionsfällen kommt.

Nach Rückkehr aus der Gruppenschließung sollten alle Kinder, auch geimpfte und genese, einen Testnachweis erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Information des Gesundheitsamtes bei einer Häufung von Infektionsfällen 
Das Gesundheitsamt wird umgehend vom Träger oder der Einrichtungsleitung über die Häufung informiert. Das Gesundheitsamt kann daraufhin alle Kinder der betroffenen Gruppe als enge Kontaktpersonen einstufen. Das bedeutet, dass die Kinder sich in Quarantäne begeben müssen. Dabei gelten die oben genannten Ausnahmen, bspw. für geimpfte oder genesene Kinder.

Verfahren bei der Anordnung von Quarantäne
Einzelanordnungen des Gesundheitsamts sind nicht notwendig. Das Gesundheitsamt übermittelt die Entscheidung an die Einrichtung, welche wiederum die Erziehungsberechtigten über diese Entscheidung des Gesundheitsamts informiert. Hierzu wird von der Einrichtung der vom Gesundheitsamt übermittelte Bescheid an die Eltern weitergeleitet. Durch dieses Verfahren wird die individuelle Kontaktpersonenermittlung, bei der die Gesundheitsämter auf die Unterstützung der Einrichtungen angewiesen wären, vermieden. Die Weitergabe der Einzeldaten der betroffenen Kinder von den Einrichtungen an die Gesundheitsämter ist nicht notwendig.
Kinder, die von der Quarantänepflicht ausgenommen sind, erhalten die dringende Empfehlung, ihre Kontakte zu reduzieren. Sie können jedoch, wie bei einer Gruppenschließung, betreut werden. Hier gilt das gleiche Vorgehen wie bei Gruppenschließungen.

Freitestung nach Quarantäne
Grundsätzlich dauert eine Quarantäne 10 Tage. Kinder in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Heilpädagogischen Tagesstätten können sich nach fünf Tagen freitesten. Dies geschieht mittels negativem Antigen-Schnelltest, durchgeführt durch eine medizinische Fachkraft oder eine vergleichbare, hierfür geschulte Person (z.B. in den Apotheken oder Testzentren), oder mittels negativem PCR-Test. Ein Selbsttest ist nicht zulässig Voraussetzung ist ferner, dass während der Quarantäne keine COVID-19-typischen Symptome aufgetreten sind. Die Beendigung der Quarantäne wird wirksam mit der Übermittlung des negativen Testergebnisses durch die Erziehungsberechtigten an das zuständige Gesundheitsamt. Eine etwaige „Freitestung“ liegt in der Eigenverantwortung der Erziehungsberechtigten. Eine Kontrolle durch die Einrichtung oder durch das Gesundheitsamt erfolgt nicht.

Rückkehr nach der Quarantäne
Nach Rückkehr aus der Quarantäne haben die Kinder einen Testnachweis zu erbringen, auch wenn an diesem Tag kein „Testtag“ wäre. Hierfür gelten die regulären Regelungen zur Testnachweispflicht.

Hort
Für den Hort gelten die Regelungen analog zur Schule, da die Kinder hier wie in der Schule auch durchgängig Maske tragen und auch Abstand halten können. Deshalb ist hier von einer Häufung von Infektionsfällen erst dann auszugehen, wenn mehr als die Hälfte der Kinder einer Gruppe aufgrund einer positiven Testung auf Sars-CoV-2 die Einrichtung nicht besuchen. Die Hortgruppe ist dabei eigenständig. Kinder, deren Klasse sich zwar im Distanzunterricht befindet, die aber nicht in Quarantäne sind, können den Hort weiter besuchen. Umgekehrt können Kinder, deren Hortgruppe geschlossen ist, die sich aber nicht in Quarantäne befinden, weiter die Schule besuchen. Auch ihnen wird jedoch in der Regel empfohlen, ihre Kontakte zu reduzieren.

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